Schuldeneinforderung: Keine Zeit zu verlieren!
Wer nicht beglichene Verbindlichkeiten einfordern will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Danach verjähren jegliche Ansprüche. Wer offen stehen de Rechnungen einfordern will, sollte sich beeilen. Grund: In diesem Jahr greift erstmals ein neues Regelwerk. Das Gesetz 42/2015 vom 5. Oktober (in Kraft seit dem 7. Oktober desselben Jahres) hat in seiner Schlussbestimmung 1 den Artikel 1.964 des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert, der die Verjährungsfristen bei der Ausübung persönlicher Schuldforderungen definiert . So wurde die Frist für die Geltendmachung von Forderungen von bis dato 15 auf 5 Jahre verkürzt . Diese Gesetzesänderung war Teil einer notwendig gewordenen Schuldnerschutz-Verordnung . Die Änderung der Verjährungsfrist steht insbesondere im Einklang mit den Bestimmungen und Vorschriften im Rahmen des Gesetzes der „zweiten Chance“ (Königliches Gesetzesdekret 1/2015), über das wir in der Februar-Ausgabe der IZ bereits ausführlich berichteten. Direkte Folgen de